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Meldungen

18. Oktober 2020
Die ersten erstattungsfähigen Gesundheits-Apps sind jetzt auf dem Markt: eine Tinnitus-App und eine Webanwendung für Patienten mit Angst- und Panikstörungen. Die Krankenkassen werden für solche Apps künftig viel Geld ausgeben, obwohl der Nutzen nicht ausreichend belegt ist. Die Tinnitus-App kostet 116,97 Euro pro Patient im Quartal, die Anwendung zur Angststörung sogar 476 Euro. Die Krankenkassen müssen das bezahlen, egal ob der Versicherte die App dann wirklich nutzt oder nicht.
Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz wurde ein Leistungsanspruch für Versicherte für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) geschaffen. Diese sollen helfen, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern.
Eine Gesundheits-App ist eine medizinische Maßnahme, hier müssen ähnlich hohe Anforderungen wie bei anderen verordnungsfähigen Leistungen gelten. Dies ist bislang nicht gewährleistet.  
Welche Anwendungen das genau sind, legt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) fest. Es prüft dazu bestimmte Produkteigenschaften wie Benutzerfreundlichkeit, Datensicherheit und Datenschutz. Um dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen zu werden, müssen die Hersteller spätestens nach zwei Jahren positive Versorgungseffekte nachweisen.
Ärzte können grundsätzlich alle Gesundheitsanwendungen verordnen, die in dem DiGA-Verzeichnis beim BfArM gelistet sind. Sie nutzen dafür das Arzneimittelrezept (Formular 16), geben die zugeordnete PZN und die Bezeichnung der Anwendung an, sofern die Verordnungssoftware diese nicht bereits automatisch hinzugefügt hat. Das Rezept reicht der Patient bei seiner Krankenkasse ein.
Es ist auch möglich, dass sich der Versicherte direkt an seine Krankenkasse wendet. Diese kann die Kosten auf Antrag übernehmen, wenn eine entsprechende Indikation vorliegt. Der Nachweis erfolgt anhand von Informationen, die dem Versicherten oder der Krankenkasse vorliegen. Der Arzt muss dafür keine Nachweise beibringen oder Befunde zusammenstellen.
In beiden Fällen erhält der Versicherte von seiner Krankenkasse einen Code, mit dem er die App beziehungsweise Webanwendung freischalten kann. Ein Ablaufschema veranschaulicht, welche Optionen die Versicherten haben.
Nach dem Digitale-Versorgung-Gesetz sollen ärztliche Leistungen, die mit der Nutzung der DiGA verbunden sind, honoriert werden. Der Bewertungsausschuss hat nun die Aufgabe, dies für jede DiGA zu prüfen und gegebenenfalls den EBM anzupassen. Wir werden einen hohen Mehraufwand haben. Dieser muss erstattet werden.