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Meldungen

01. November 2020
Angesichts der rasant steigenden Infektionszahlen in der Corona-Pandemie wird die Sonderregelung aus dem zweiten Quartal reaktiviert.
Wir können nunmehr wieder die Gebührenordnungsposition (GOP) 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro) abrechnen.
Die Möglichkeit für telefonische Beratungen wird insbesondere für Patienten, die im Quartal nicht in die Sprechstunde kommen oder keine Videosprechstunde nutzen, geschaffen.
Möglich ist die besondere Abrechnung der telefonischen Konsultation wiederum nur bei Patienten, die der Arzt bereits kennt. Als „bekannt“ gilt ein Patient, wenn er in den letzten sechs Quartalen, die dem Quartal der Konsultation vorausgehen, mindestens einmal in der Praxis war.
Wir können die GOP 01433 als Zuschlag zur Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale auch abrechnen, wenn ein Patient in dem Quartal bereits in der Sprechstunde war. Die GOP 01433 ist erbringbar ausschließlich per Telefon oder gemischt per Telefon und persönlich in der Praxis sowie gemischt mit Videosprechstunden.
Die GOP 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) rechnen Sie statt der Grundpauschale bei ausschließlicher telefonischer Beratung ab.
Die GOP 01433 ist auch dann möglich, wenn die Grundpauschale dann doch noch abgerechnet wird, weil der Patient persönlich in die Praxis kommt. (Normalerweise ist die telefonische Beratung Teil der Grundpauschale.)
Wir können pro Patient bis zu 20 Telefongespräche von mindestens 10 Minuten abrechnen – insgesamt also 200 Minuten. Die Abrechnung erfolgt über die GOP 01433.
Die Abrechnung der 01433 darf zusammen mit der 22220 bzw. 23220 maximal 20x10 Minuten = 3080 Punkte betragen.
Auch Portokosten werden wieder übernommen. Ab dem 2. November werden die Kosten für den postalischen Versand von bestimmten Folgeverordnungen und Überweisungsscheinen, die im Rahmen eines Telefonates oder einer Videosprechstunde ausgestellt werden, übernommen. Hierfür kann die mit 90 Cent bewertete Pseudo-GOP 88122 verwendet werden