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Meldungen

18. Oktober 2020
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass ab 19. Oktober 2020 wieder bundesweit die Möglichkeit besteht, eine Arbeitsunfähigkeit (AU) nach telefonischer Anamnese festzustellen. Dies soll dazu beitragen, leichte und schwere Krankheitsfälle voneinander abzugrenzen, Infektionsketten zu vermeiden und die Umsetzung der Hygienekonzepte in den Arztpraxen sicherzustellen. Die Regelung gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020. Über eine Verlängerungsoption soll rechtzeitig entschieden werden.
Aufgrund des erneuten bundesweiten Anstiegs der COVID-19-Infektionszahlen und der gleichzeitig unmittelbar bevorstehenden Erkältungs- und Grippesaison ist es notwendig, Praxisbesuche allein zur Feststellung einer AU aufgrund von Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, zu vermeiden. Die Sonderregelung hatte es bereits zu Beginn der Pandemie gegeben.
Patient*innen kann im Falle von Erkrankungen der oberen Atemwege, die eine leichte Symptomatik zeigen, nach telefonischer Anamnese eine AU-Bescheinigung (Muster 1) für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt werden. Eine Verlängerung für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen ist im Wege der telefonischen Anamnese einmalig möglich.