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Meldungen

06. Oktober 2019
Die ersten zehn Stunden einer Kurzzeittherapie erhalten einem Honoraraufschlag von 15 %. Hierdurch soll ein finanzieller Anreiz gegeben werden, „anstelle von Langzeittherapien mehr Patientinnen und Patienten zu behandeln, die einer neuen Kurzzeittherapie bedürfen“. Dabei wird von „unnötig langen Therapiedauern“ gesprochen, ohne zu belegen, wie diese Beurteilung zu rechtfertigen ist.
„Bis zum ... ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ein Zuschlag in Höhe von 15 Prozent auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen vorzusehen, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie erbracht werden. Der Zuschlag ist auf die ersten zehn Stunden dieser Leistungen zu begrenzen und für Psychotherapeuten vorzusehen, die für die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich zur Verfügung stehen.“