Skip to main content

Meldungen

16. Februar 2019
Am leidigen Thema Telematik-Infrastruktur (TI) werden wir u. E. nicht vorbeikommen. Bis spätestens 31. März 2019 sind Verträge für den Erwerb der erforderlichen technischen Komponenten verbindlich abzuschließen und gegenüber der KV nachzuweisen, andernfalls muss die KV das Honorar rückwirkend ab 1. Januar 2019 um ein Prozent kürzen. Laut Aussage des BMG ist der Nachweis über die fristgerechte Komponentenbestellung in Form einer den Vorgaben entsprechenden Eigenerklärung (bis 31. März 2019) ausreichend. Vermutlich erhalten Sie von Ihrer KV hierfür ein Formblatt. Nur so kann die KV bis zum 30. Juni 2019 von Honorarkürzungen absehen. Die KVen haben hier keinen Entscheidungsspielraum. Unser Anliegen an dieser Stelle ist klar der Schutz sensibler Patientendaten und die Aufklärung der Patienten bezüglich einer elektronischen Patientenakte und die volle Übernahme der Kosten für die TI durch die Krankenkassen.