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Meldungen

03. April 2022

Wenn in einigen Regionen des Landes die Maskenpflicht fällt – haben Ärzte dann trotzdem das Recht, den Zutritt zu Praxisräumen vom Tragen einer Maske abhängig zu machen oder gilt „Behandlungspflicht vor Hausrecht“? Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat sich nun in der Sache geäußert.

„Die Rechtsberater der KBV und der KVen sind einhellig der Auffassung, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte im Rahmen ihrer Hygienekonzepte auch über den 31.03. hinaus das Recht haben, den Zutritt zu Praxisräumen vom Tragen einer Maske abhängig zu machen“, heißt es in einer Stellungnahme der KBV.

Ärzte hätten in der Organisation der Praxis das Recht, Hygienemaßnahmen – zu denen auch das Tragen von Masken gehören könne – anzuordnen, um den Schutz anderer Patienten vor Infektionen zu gewährleisten. „Dieses Recht ergibt sich aus dem Organisationsrecht der Ärztin bzw. des Arztes für die Praxis, der Pflicht, ein Hygienekonzept vorzuhalten sowie ggf. aus den Schutzinteressen Dritter, denen der Arzt als Garant ebenfalls rechtlich verpflichtet ist.“

Die Prüfung, ob die konkrete Maßnahme - auch die potentielle Maskenpflicht - in der Praxis ein probates Mittel sei, stehe jedem Arzt im Rahmen seiner Organisationshoheit zu und erfolge nach den Maßstäben der Medizin als Fachwissenschaft, so die Körperschaft.