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Meldungen

07. März 2021

Die bekannten coronabedingten Sonderregelungen gelten auch für das erste Quartal 2021:
PKV/GOÄ
Bei privat Krankenversicherten ist die laufende Psychotherapie per Videosprechstunde unverändert möglich. Die Berechnung der GOÄ-Ziffer 245 analog für „erhöhte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie“ ist zum 1,0-fachen Satz in Höhe von 6,41 Euro möglich - nur bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt, einmal je Sitzung. Diese Abrechnungsempfehlungen gelten befristet bis zum 31.03.2021.
GKV/EBM
Die bekannten Regelungen zur Videosprechstunde gelten unverändert weiter.
Konsultationen per Telefon sind möglich. Wir können weiter die Gebührenordnungsposition (GOP) 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro) abrechnen, allerdings nur bei bereits bekannten Patienten. Als „bekannt“ gilt ein Patient, wenn er in den letzten sechs Quartalen, die dem Quartal der Konsultation vorausgehen, mindestens einmal in der Praxis war. Die GOP 01433 als Zuschlag zur Versichertenpauschale ist auch abrechenbar, wenn ein Patient in dem Quartal bereits in der Sprechstunde war. Sie ist ausschließlich per Telefon oder gemischt per Telefon und persönlich in der Praxis sowie gemischt mit Videosprechstunden erbringbar. Die GOP 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) wird statt der Grundpauschale bei ausschließlicher telefonischer Beratung abgerechnet. Die GOP 01433 ist auch dann möglich, wenn die Grundpauschale dann doch noch abgerechnet wird, weil der Patient persönlich in die Praxis kommt. (Normalerweise ist die telefonische Beratung Teil der Grundpauschale.) Pro Patient können bis zu 20 Telefongespräche von mindestens 10 Minuten – insgesamt also 200 Minuten abgerechnet werden. Die Abrechnung der 01433 darf zusammen mit der 22220 bzw. 23220 maximal 20x10 Minuten = 3080 Punkte betragen. Die GOP 22221 ist davon nicht betroffen. Auch Portokosten werden wieder übernommen.
Diese genannten Regelungen sind zunächst wieder – bis 31.03.2021 – befristet.